Gutachten im Sinne des § 37 Abs. 4 WEG 

Der Übergang ins Wohnungseigentum§ 37 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) regelt den Schutz von Wohnungseigentumsbewerbern beim Erwerb von Anteilen an älteren Gebäuden.

Demnach sind Wohnungseigentumsorganisatoren verpflichtet, vor oder mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Teilen eines Hauses, dessen Baubewilligung zum Zeitpunkt der Zusage älter als 20 Jahre ist, dem Wohnungseigentumsbewerber ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses zu übergeben.

Dieses Gutachten muss von einem für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbauwesen erstellt sein und insbesondere über in absehbarer Zeit notwendig werdende Erhaltungsarbeiten informieren.

Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zusage nicht älter als ein Jahr sein und ist in den Kaufvertrag einzubeziehen.

Wird kein solches Gutachten in den Kaufvertrag einbezogen, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. 

ris.bka.gv.at

Conclusio

Diese Regelung dient dem Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers vor unerwarteten finanziellen Belastungen durch notwendige Sanierungsarbeiten und stellt sicher, dass der Verkäufer für den beschriebenen Bauzustand haftet.

Meine Möglichkeiten

Auf Wunsch kann ich ein solches Gutachten nach einer augenscheinlichen Befundaufnahme erstellen, wobei dies keine monetäre Bewertung der Maßnahmen für die kommenden 10 Jahr beinhaltet.

Wenn Sie ein Angebot hierfür benötigen, dann können Sie gerne ein solches bei mir anfordern:

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